Erhöhter Kündigungsschutz für alle Teilzeitkräfte mit Kindern unter 7?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Eltern-Teilzeitbeschäftigung bis zum siebten Geburtstag eines Kindes bzw. einem späteren Schuleintritt besteht in Betrieben mit mehr als 20 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert hat und sich der andere Elternteil nicht zum selben Zeitpunkt in Karenz befindet.

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) und das Väterkarenzgesetz (VKG) fordern dazu eine schriftliche Meldung über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage an den Dienstgeber, spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Antritt.

Während einer Eltern-Teilzeit besteht ein erhöhter Kündigungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Eine Kündigung kann nur nach vorheriger Einholung der Zustimmung des zuständigen Gerichts ausgesprochen werden. Danach bis zum Ende der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Motivkündigungsschutz. Das heißt, dass nicht wegen Inanspruchnahme der Teilzeitregelung gekündigt werden darf.

In einer neuen Entscheidung des Obersten Gerichthofes (OGH) vom 26.5.2011 (9 ObA 80/10w), wurde der oben dargestellte Kündigungsschutz nun auch einer Arbeitnehmerin gewährt, die weder einen schriftlichen Antrag gestellt, noch explizit Elternteilzeit gefordert hatte. Begründet wurde dies wie folgt:

Den Arbeitgeber treffe eine Fürsorgepflicht. Im Rahmen dieser, hätte er bei der Dienstnehmerin explizit nachfragen müssen, ob diese statt einer einfachen Teilzeitbeschäftigung nicht eher eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG eingehen möchte. Schon aus diesem Grund könne der Dienstnehmer sich nicht darauf berufen, dass eine gewöhnliche Teilzeitbeschäftigung vorliegt, für die kein erhöhter Kündigungsschutz besteht.

Dennoch wird auch in Zukunft nicht jede vertraglich vereinbarte Teilzeitbeschäftigung schon deshalb Elternteilzeit sein, nur weil der/die ArbeitnehmerIn ein Kind im gemeinsamen Haushalt hat, welches das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Erforderlich ist vielmehr, dass der Antrag des Arbeitnehmers objektiv als ein Antrag auf Elternteilzeit verstanden werden kann. Dies wird wohl immer dann anzunehmen sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – bereits bei Antritt der Karenz darauf hingewiesen wurde, dass man in Teilzeitbeschäftigung wird gehen wollen und wenn extra in der Buchhaltung Berechnungen angestellt werden, um zu eruieren, wie viel verdient werden darf, um die Zuverdienstgrenze des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu überschreiten.

Ohne rechtlichen Belang ist es, ob die/der ArbeitnehmerIn subjektiv tatsächlich Elternteilzeit und „normale“ Teilzeit unterscheiden kann.

Zum Fehlen des schriftlichen Antrages hat das Gericht ausgesprochen, dass ein Fehlen nicht anspruchsverhindernd ist, wenn sich der Arbeitgeber auch auf ein mündliches Verlangen einlässt und mit dem Dienstnehmer zu einer entsprechenden Vereinbarung kommt.

Die in diesem Fall ausgesprochene Kündigung wurde daher vom Obersten Gerichtshof als unwirksam betrachtet, da keine Vorabgenehmigung des Gerichts zum Ausspruch der Kündigung eingeholt worden ist.

Mag. Silva Palzer, Partnerin bei Lambert Rechtsanwälte OG
Lambert Rechtsanwälte OG ist Mitglied der EVERSHEDS International Ltd.